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Überbrückungshilfe 3 fördert die Digitalisierung in Ihrem Unternehmen

  • 31. Mai 2021
  • Werbestudio Hild
  • Unternehmen bekommen seit November 2020 die Möglichkeit einer Förderung der Digitalisierungskosten.

    Neuerstellung oder Arbeiten an Internetauftritten, Shops, Fotografie, Texterstellung und Suchmaschinenoptimierung werden bis zu 90 % gefördert.

    Viele Gastronomen oder Hoteliers haben in dieser harten Zeit ihren Internetauftritt entweder neu vom WERBESTUDIO HILD erstellen lassen oder aber haben die Förderung für umfangreiche Überarbeitung genutzt.
    Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe sind corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem einzelnen Fördermonat und ein Digitalisierungskonzept.
    Eine nachvollziehbare und nachweisbare Dokumentation ist dabei zwingend notwendig. Die maximale Förderung geht bis zu 20.000 Euro.

    So fördert die Überbrückungshilfe 3 unternehmerische Digitalisierung

    • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
    • Eintrittskosten bei großen Plattformen,
    • Lizenzen für Videokonferenzsysteme,
    • erstmalige SEO-Maßnahmen,
    • Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten,
    • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen,
    • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

    So fördert die Überbrückungshilfe 3 unternehmerische Digitalisierung

    Als erstattungsfähig gelten alle Belege für Digitalisierung, die in den geförderten Zeitraum bis Ende Juni 2021 fallen.

    Haben Sie also vor, die Digitalisierung in Ihrem Unternehmen weiter voranzutreiben um corona-bedingte Nachteile auszugleichen?

    Sprechen Sie doch einmal zeitnah mit Ihrem Steuerberater. Er wird diese Förderung beantragen müssen. Wir können dann gemeinsam alles weiter besprechen.

     
    Alle oben genannten Informationen sind aus dem Internet zusammengetragen und von befreundeten Unternehmensberatern bestätigt worden.
    Dieser Newsletter soll Ihnen lediglich als Anregung dienen. Als Rechtsberatung ist der Inhalt nicht zu verstehen.

     
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